Es liegen folglich keine Anhaltspunkte vor, dass die Äusserung des Beschuldigten seiner Ansicht nach nicht der Wahrheit entsprach. Von einer unwahren Aussage und damit verbunden einer inhaltlich falschen Protokollierung kann nicht ausgegangen werden. Folglich liegt auch kein Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Urkundenfälschung oder Erschleichung einer falschen Beurkundung vor. Die Nichtanhandnahme ist in diesem Zusammenhang zu Recht erfolgt.