Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, ungenügend verteidigt worden zu sein, ist er auf den Rechtmittelweg zu verweisen. 4.2 Wie ausgeführt, bestehen keine Hinweise, dass der Beschuldigte in Schädigungsoder Täuschungsabsicht handelte oder vorsätzlich falsche Angaben machte. Er ist als Parteivertreter befugt, auf das Einreichen von Beweismitteln zu verzichten und sich den Anordnungen des Beschwerdeführers zu widersetzen. Es liegen folglich keine Anhaltspunkte vor, dass die Äusserung des Beschuldigten seiner Ansicht nach nicht der Wahrheit entsprach.