Wie bereits die Staatsanwaltschaft ausführte, ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten. Er muss auch nicht bedingungslos glauben, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertreten. Gleiches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1447/2017 vom 21. Dezember 2018 E.5.2). Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, ungenügend verteidigt worden zu sein, ist er auf den Rechtmittelweg zu verweisen.