Offensichtlich vertraten der Beschwerdeführer und der Beschuldigte bezüglich der Verteidigungsstrategie andere Auffassungen. Eine strafrechtlich relevante Verantwortung des Beschuldigten ergibt sich daraus nicht, unabhängig davon, ob das Stellen von Beweisanträgen am Ausgang des Verfahrens etwas geändert hätte. Beim Beschuldigten handelt es sich um den amtlichen Anwalt des Beschwerdeführers. Wie bereits die Staatsanwaltschaft ausführte, ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten.