Ohnehin ist es nicht ersichtlich, inwiefern die Beweisführung durch das Nichtstellen der Beweisanträge durch den Beschuldigten erheblich erschwert oder gar verunmöglicht worden sein soll. Der Beschwerdeführer macht selbst nicht geltend, die Beweismittel seien für ihn nicht mehr verfügbar. Dass das Gericht nicht Kenntnis der nach Ansicht des Beschwerdeführers wichtigen Beweismittel erlangte, reicht für die Begründung eines Tatverdachts wegen Urkundenunterdrückung nicht aus. Offensichtlich vertraten der Beschwerdeführer und der Beschuldigte bezüglich der Verteidigungsstrategie andere Auffassungen.