Daraus geht lediglich hervor, dass der Beschuldigte in Betracht gezogen [Hervorhebung durch die Kammer] habe, eine Zeugenbefragung durchzuführen oder er habe einen Sinn in einem Nachweis gesehen (Beschwerde S. 5 2. Und 3. Abschnitt). Eine Vereinbarung lässt sich daraus nicht ableiten. Vor diesem Hintergrund fehlen daher auch Hinweise für ein vorsätzliches Vorenthalten von Beweisen durch den Beschuldigten, mit dem Ziel, den Beschwerdeführer zu schädigen. Ohnehin ist es nicht ersichtlich, inwiefern die Beweisführung durch das Nichtstellen der Beweisanträge durch den Beschuldigten erheblich erschwert oder gar verunmöglicht worden sein soll.