Sie zitiert in diesem Zusammenhang lediglich den Vorwurf des Beschwerdeführers und äussert keine eigene Meinung. Der Beschwerdeführer gibt selber an, der Beschuldigte habe ihn gefragt, wann und wo er ihn zu welchen Beweisanträgen instruiert hätte (vgl. Beschwerde S. 3, letzter Ab-