4. 4.1 Der Beschwerdeführer verweist auf eine mit dem Beschuldigten getroffene Vereinbarung. Er macht geltend, auch die Staatsanwaltschaft sei von einer solchen Vereinbarung ausgegangen. Unter keinen Umständen dürfe ein Anwalt die Führung von Beweisen befürworten, mit dem Klienten vereinbaren und diese in Folge willkürlich verweigern. Damit begehe er eine Beweismittelunterdrückung. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers geht die Staatsanwaltschaft nicht vom Vorliegen einer Vereinbarung aus. Sie zitiert in diesem Zusammenhang lediglich den Vorwurf des Beschwerdeführers und äussert keine eigene Meinung.