3. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, dieser habe sich in seiner Funktion als sein amtlicher Verteidiger geweigert, Beweisanträge zu stellen, dies obwohl es so vereinbart gewesen sei und der Beschuldigte Kenntnis der Beweise gehabt habe. Der Beschuldigte habe so Beweismittel unterdrückt und ihm (dem Beschwerdeführer) die Beweisführung verunmöglicht. Folglich sei auch die protokollierte Aussage, seitens der Partei seien keine Beweisanträge vorhanden, falsch. Der Beschuldigte habe damit vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkunden lassen.