Dagegen reichte der Strafkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. November 2018 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten sowie die damalige Verfahrensleitung. Die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte beantragten in ihrer Stellungnahme vom 19. bzw. 24. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 22. Januar 2019 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.