Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 491 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Februar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung, Urkundenfälschung im Amt, etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionale Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 30. Oktober 2018 (BJS 18 22633) Erwägungen: 1. Der Strafkläger reichte am 7. September 2018 im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren Anzeige gegen seinen amtlichen Verteidiger (nachfol- gend: Beschuldigter) sowie die im erstinstanzlichen Verfahren zuständige Verfah- rensleitung ein. Am 30. Oktober 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Ber- ner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Be- schuldigten wegen Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkun- dung, Unterdrückung von Urkunden, Amtsmissbrauchs sowie Urkundenfälschung im Amt nicht an die Hand. Dagegen reichte der Strafkläger (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 29. November 2018 Beschwerde ein und beantragte sinn- gemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten sowie die damalige Verfahrensleitung. Die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte beantragten in ihrer Stellungnahme vom 19. bzw. 24. Dezember 2018 die Abwei- sung der Beschwerde. In seiner Replik vom 22. Januar 2019 hielt der Beschwerde- führer an seiner Beschwerde fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten vor, dieser habe sich in seiner Funktion als sein amtlicher Verteidiger geweigert, Beweisanträge zu stellen, dies obwohl es so vereinbart gewesen sei und der Beschuldigte Kenntnis der Beweise gehabt habe. Der Beschuldigte habe so Beweismittel unterdrückt und ihm (dem Beschwerdeführer) die Beweisführung verunmöglicht. Folglich sei auch die proto- kollierte Aussage, seitens der Partei seien keine Beweisanträge vorhanden, falsch. Der Beschuldigte habe damit vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkunden lassen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer verweist auf eine mit dem Beschuldigten getroffene Verein- barung. Er macht geltend, auch die Staatsanwaltschaft sei von einer solchen Ver- einbarung ausgegangen. Unter keinen Umständen dürfe ein Anwalt die Führung von Beweisen befürworten, mit dem Klienten vereinbaren und diese in Folge will- kürlich verweigern. Damit begehe er eine Beweismittelunterdrückung. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers geht die Staatsanwaltschaft nicht vom Vor- liegen einer Vereinbarung aus. Sie zitiert in diesem Zusammenhang lediglich den Vorwurf des Beschwerdeführers und äussert keine eigene Meinung. Der Be- schwerdeführer gibt selber an, der Beschuldigte habe ihn gefragt, wann und wo er ihn zu welchen Beweisanträgen instruiert hätte (vgl. Beschwerde S. 3, letzter Ab- 2 schnitt), was darauf hinweist, dass der Beschuldigte ebenfalls nicht von einer Ver- einbarung ausgegangen ist. Weiter ergeben sich auch aus den vom Beschwerde- führer selber verfassten Zusammenfassungen der Mailnachrichten an den Be- schuldigten bzw. den Antworten des Beschuldigten keine Hinweise, dass das Ein- reichen von Beweismitteln vereinbart gewesen wäre. Daraus geht lediglich hervor, dass der Beschuldigte in Betracht gezogen [Hervorhebung durch die Kammer] ha- be, eine Zeugenbefragung durchzuführen oder er habe einen Sinn in einem Nach- weis gesehen (Beschwerde S. 5 2. Und 3. Abschnitt). Eine Vereinbarung lässt sich daraus nicht ableiten. Vor diesem Hintergrund fehlen daher auch Hinweise für ein vorsätzliches Vorenthalten von Beweisen durch den Beschuldigten, mit dem Ziel, den Beschwerdeführer zu schädigen. Ohnehin ist es nicht ersichtlich, inwiefern die Beweisführung durch das Nichtstellen der Beweisanträge durch den Beschuldigten erheblich erschwert oder gar verunmöglicht worden sein soll. Der Beschwerdefüh- rer macht selbst nicht geltend, die Beweismittel seien für ihn nicht mehr verfügbar. Dass das Gericht nicht Kenntnis der nach Ansicht des Beschwerdeführers wichti- gen Beweismittel erlangte, reicht für die Begründung eines Tatverdachts wegen Urkundenunterdrückung nicht aus. Offensichtlich vertraten der Beschwerdeführer und der Beschuldigte bezüglich der Verteidigungsstrategie andere Auffassungen. Eine strafrechtlich relevante Verantwortung des Beschuldigten ergibt sich daraus nicht, unabhängig davon, ob das Stellen von Beweisanträgen am Ausgang des Verfahrens etwas geändert hätte. Beim Beschuldigten handelt es sich um den amt- lichen Anwalt des Beschwerdeführers. Wie bereits die Staatsanwaltschaft ausführ- te, ist der amtliche Verteidiger nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Man- danten. Er muss auch nicht bedingungslos glauben, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertreten. Glei- ches gilt betreffend die Weigerung, aussichtslose Prozesshandlungen vorzuneh- men (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1447/2017 vom 21. Dezember 2018 E.5.2). Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, ungenügend verteidigt wor- den zu sein, ist er auf den Rechtmittelweg zu verweisen. 4.2 Wie ausgeführt, bestehen keine Hinweise, dass der Beschuldigte in Schädigungs- oder Täuschungsabsicht handelte oder vorsätzlich falsche Angaben machte. Er ist als Parteivertreter befugt, auf das Einreichen von Beweismitteln zu verzichten und sich den Anordnungen des Beschwerdeführers zu widersetzen. Es liegen folglich keine Anhaltspunkte vor, dass die Äusserung des Beschuldigten seiner Ansicht nach nicht der Wahrheit entsprach. Von einer unwahren Aussage und damit ver- bunden einer inhaltlich falschen Protokollierung kann nicht ausgegangen werden. Folglich liegt auch kein Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Urkundenfäl- schung oder Erschleichung einer falschen Beurkundung vor. Die Nichtanhandnah- me ist in diesem Zusammenhang zu Recht erfolgt. 5. 5.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in seiner Anzeige auch die Verfahrensleitung wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung im Amt ange- zeigt. Der Sachverhalt sei in der angefochtenen Verfügung falsch bearbeitet wor- den. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer der Verfahrensleitung vorwirft, durch Unterdrückung seiner Angaben an der Falschbeurkundung mitgewirkt zu haben. 3 Diese Urkunde sei durch die Verfahrensleitung wider besseres Wissen verwendet worden. Die Verfahrensleitung habe im erstinstanzlichen Verfahren infolge der fal- schen Aussage des Beschuldigten eine Urkundenfälschung im Amt begangen. Ebenso sei die Gerichtsschreiberin im Verlauf der Verhandlung dazu aufgefordert worden, seine bereits protokollierten Aussagen nachträglich aus dem Protokoll zu löschen. Dies erfülle auch den Tatbestand des Amtsmissbrauchs. 5.2 Die Verfahrensleitung wird in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Die Staatsanwaltschaft schliesst aber eine inhaltlich falsche Protokollierung im Zu- sammenhang mit der Frage vorhandener Beweisanträge aus. Dieser Vor- wurf/Sachverhalt wurde damit zumindest sinngemäss behandelt. Zudem ist es of- fensichtlich, dass kein Anfangsverdacht für eine Urkundenfälschung im Amt durch die Verfahrensleitung vorliegt, wenn bereits Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Beschuldigte vorsätzlich eine falsche Aussage machte. Dass der Beschwerdefüh- rer hinsichtlich der Frage der Beweisanträge allenfalls Bemerkungen anbringen wollte, macht die Äusserung des Beschuldigten oder deren Protokollierung nicht nachträglich unwahr bzw. unrichtig. Eine Rückweisung in diesem Zusammenhang ist daher nicht erforderlich und würde einen formalistischen Leerlauf bedeuten. Die Beschwerde ist insofern ebenfalls abzuweisen. 6. Bezüglich des Vorwurfs, die Verfahrensleitung habe das Protokoll hinsichtlich der Aussagen und Bemerkungen des Beschwerdeführers nachträglich abgeändert, lässt sich der angefochtenen Verfügung nichts entnehmen. Dieser Vorwurf war auch nicht sinngemäss Gegenstand der Nichtanhandnahme, sondern betrifft einen anderen Sachverhalt, der (versehentlich) noch nicht behandelt wurde. Er bildet deshalb auch nicht Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren. Die Be- schwerde ist insofern gutzuheissen, als die Staatsanwaltschaft angewiesen wird, diesen Vorwurf zu behandeln. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer im Umfang von drei Vierteln kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mangels Antrag ist ihm keine Entschädigung auszurichten (Art. 433 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten bzw. der Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wird angewie- sen, die Anzeige im Sinne der Erwägungen zu behandeln. 2. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt zu einem Viertel, ausmachend CHF 200.00 der Kanton. Drei Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00 trägt der Beschwerdeführer. 4. Entschädigungen werden nicht ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin B.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 15. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5