7 5. Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Die Staatsanwaltschaft wird gestützt auf Art. 397 Abs. 4 StPO angewiesen, das gegen die Beschuldigten 1-3 geführte Strafverfahren BM 15 719 beförderlich voranzutreiben mit dem Ziel, bis spätestens Ende April 2019 Anklage beim Regionalgericht Bern-Mittelland zu erheben.