Bereits mit Schreiben vom 17. April 2018, d.h. bei Kenntnis der neuerlichen Anzeigen vom 30. Oktober 2017 und Ende 2017 hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, die Untersuchung in der zweiten Jahreshälfte 2018 zum Abschluss zu bringen, was in der Folge nicht passiert ist. Es rechtfertigt sich daher, die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 397 Abs. 4 StPO förmlich anzuweisen, das gegen die Beschuldigten 1-3 geführte Strafverfahren BM 15 719 beförderlich voranzutreiben mit dem Ziel, bis spätestens Ende April 2019 Anklage beim Regionalgericht Bern- Mittelland zu erheben.