gegen den Beschuldigten 3 Ende 2017 bis heute – abgesehen von den Abklärungen beim Migrationsamt – untätig geblieben ist, hat sie dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Verfahrensbeschleunigung unzureichend Rechnung getragen. Es handelt sich hierbei nicht mehr um eine bloss geringfügige Dauer einer Untätigkeit, welche der Beschwerdeführer als Privatkläger hinzunehmen hätte, zumal es vorliegend auch nicht um ein Bagatelldelikt geht. Es ist somit festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Gemäss Art.