4.3 Indem die Staatsanwaltschaft nicht im Anschluss an die letzten Beweismassnahmen Ende September 2017 mit der Redaktion der Anklageschrift begonnen und zu den Schlusseinvernahmen vorgeladen hat, sondern nach Eingang der Anzeige gegen den Beschwerdeführer am 30. Oktober 2017 resp. gegen den Beschuldigten 3 Ende 2017 bis heute – abgesehen von den Abklärungen beim Migrationsamt – untätig geblieben ist, hat sie dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Verfahrensbeschleunigung unzureichend Rechnung getragen.