Verfahren kommt, ist es besonders angezeigt, dieses zügig voranzutreiben. Werden während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person bekannt, kann die Anklage immer noch erweitert werden (vgl. Art. 333 Abs. 2 StPO). 4.3 Indem die Staatsanwaltschaft nicht im Anschluss an die letzten Beweismassnahmen Ende September 2017 mit der Redaktion der Anklageschrift begonnen und zu den Schlusseinvernahmen vorgeladen hat, sondern nach Eingang der Anzeige gegen den Beschwerdeführer am 30. Oktober 2017 resp.