Etwaige begründete Verzögerungen, allenfalls durch das Migrationsamt, wurden von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Gleichwohl wurde das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten 3 bislang nicht weiter ausgedehnt (ebenfalls nicht betreffend die zwischenzeitlich neu eingegangenen Anzeigen gegen den Beschuldigten 3 vom 17. September, 26. November und 13. Dezember 2018 betreffend Ladendiebstahl, Hausfriedensbruch und erneute Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz). Auch insoweit ist folglich eine unbegründete Untätigkeit der Staatsanwaltschaft während mehrerer Monate festzustellen.