Ein Untätigbleiben der Staatsanwaltschaft während 12 Monate ist ungebührlich lange und mit dem Verbot der Rechtsverzögerung unvereinbar (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 517 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach eine Untätigkeit von zehn Monaten in aller Regel eine Rechtsverzögerung bedeutet bzw. unter Umständen auch bereits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Monaten). Nach den Einvernahmen am 13. und 27. September 2017 erfolgten wiederum bis heute keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr.