keine weiteren Beweiserhebungen mehr. Mithin stand das Verfahren bereits zwischen September 2016 und September 2017 ohne erklärbaren Grund für ein Jahr still. Ein Untätigbleiben der Staatsanwaltschaft während 12 Monate ist ungebührlich lange und mit dem Verbot der Rechtsverzögerung unvereinbar (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 517 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach eine Untätigkeit von zehn Monaten in aller Regel eine Rechtsverzögerung bedeutet bzw. unter Umständen auch bereits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Monaten).