wenig praktikabel erscheint und deshalb am 8. Mai 2018 rückgängig gemacht werden musste, nicht zur einer Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde zu führen, da die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Vereinigung der Verfahren im Februar 2015 nicht wissen konnte, dass zeitlich später (im September 2016, Ende 2017 und offensichtlich auch noch im Jahr 2018) weitere Anzeigen gegen den Beschuldigten 1 mit zusätzlichen Opfern und Privatklägern eingehen werden. Bei der Durchsicht der vorliegenden Verfahrensakten fällt indes auf, dass die Staatsanwaltschaft bereits im Jahr 2015 und 2016 weitestgehend sämtliche Untersuchungshandlungen betreffend die ursprüng-