Zudem vermag allein der Umstand, dass die Verfahrensvereinigung am 5. Februar 2015 ex post betrachtet möglicherweise als nicht sinnvoll resp. wenig praktikabel erscheint und deshalb am 8. Mai 2018 rückgängig gemacht werden musste, nicht zur einer Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde zu führen, da die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Vereinigung der Verfahren im Februar 2015 nicht wissen konnte, dass zeitlich später (im September 2016, Ende 2017 und offensichtlich auch noch im Jahr 2018) weitere Anzeigen gegen den Beschuldigten 1 mit zusätzlichen Opfern und Privatklägern eingehen werden.