Überlastung und strukturelle Mängel vermögen nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren. Hingegen kann eine unvorhergesehene und vorübergehende Abwesenheit z.B. wegen Krankheit – im Gegensatz zu einem strukturellen Personalmangel – eine Verfahrensverzögerung entschuldigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 301 vom 21. Dezember 2015; WOHLERS, a.a.O., N. 10 zu Art. 5 StPO). Eine hohe Geschäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen ist bei der Beurteilung angemessener Verfahrensdauer ebenfalls zu beurteilen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017).