Auch die Gesamtdauer des Verfahrens sei als verhältnismässig anzusehen. Allfällige Verzögerungen im Verfahren seien darauf zurückzuführen, dass immer wieder neue Delikte der Beschuldigten hinzugekommen seien und der zuständige Staatsanwalt dem Anspruch der Beschuldigten auf Verfahrenseinheit habe nachkommen müssen. Ergänzend sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer in der beschwerten Untersuchung bloss Privatkläger sei. Sein Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung sei daher etwas geringer als derjeinge der beschuldigten Person.