Die Generalstaatsanwaltschaft ergänzt, in der zitierten internen Stellungnahme werde ausgewiesen, dass der zuständige Staatsanwalt weder dreieinhalb Jahre noch bloss sieben Monate untätig geblieben sei. In den vier Jahren, die das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nun andauere, habe es keine längeren Zeiten gegeben, in denen das Verfahren stillgestanden wäre. Auch die Gesamtdauer des Verfahrens sei als verhältnismässig anzusehen.