Die Ergebnisse der Abklärungen haben nun ergeben, dass Letzteres der Fall ist. Dies gilt folgerichtig auch für die zwischenzeitlich eingegangenen Anzeigen vom 17.09., 26.11. und 13.12.2018 gegen den Beschuldigten 3 (E.________), mit welcher ihm Ladendiebstahl, Hausfriedensbruch und erneute Widerhandlungen gegen das AuG vorgeworfen wird. Die entsprechenden Ausdehnungen des hier beschwerten Verfahrens (BM 15 719) stehen noch aus. Es mag sein, dass der bisherige Gang des Verfahrens als lang erscheint, dies hat jedoch in erster Linie mit dem Anspruch der beschuldigten Personen auf Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO zu tun.