Da der Beschuldigte 3 (E.________) Ende 2017 auch wegen Widerhandlungen gegen das AuG angezeigt wurde (BM 18 1084), mussten beim Migrationsdienst des Kantons Bern Abklärungen zu seiner ausländerrechtlichen Situation und zu allfälligen Anstrengungen betr. Vollstreckung der Wegweisung getätigt werden. Dieser Schritt war vor dem Hintergrund von 6B_482/2010 (und weiteren) sowie SK 14 251 + 52 nötig, um entscheiden zu können, ob das Verfahren diesbezüglich nicht anhand zu nehmen ist oder ob das Verfahren BM 15 719 (einmal mehr) entsprechend ausgedehnt werden muss. Die Ergebnisse der Abklärungen haben nun ergeben, dass Letzteres der Fall ist.