Da der Beschuldigte A.________ aber auch der Beschwerdeführer selber während laufender Untersuchung mehrfach erneut delinquierten, bedurfte es weiterer Untersuchungshandlungen, die auf Anfrage des Beschwerdeführers im Schreiben vom 25.05.2016 dargelegt wurden. Obwohl die danach notwendigen Untersuchungshandlungen getätigt werden konnten, wurde der Abschluss der Untersuchung durch eine erneute Anzeige nicht nur gegen den Beschuldigten 1 (A.________) wegen sexueller Nötigung, versuchtem strafbaren Schwangerschaftsabbruch, einfacher Körperverletzung und Drohung, sondern auch wegen einer Anzeige vom 30.10.2017 gegen den Be-