Es könne nicht behauptet werden, dass das Verfahren deshalb nicht vorangetrieben werde, weil die beschuldigten Personen einen Anspruch auf Verfahrenseinheit hätten, obwohl zwischen den Taten grössere Zeitabstände von über 13 oder 14 Monaten liegen würden. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vorab auf die interne Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese führt das Folgende aus: Vorweg ist festzustellen, dass das am 17.01.2015 eröffnete Verfahren (BM 15 719) gegen die nunmehr Beschuldigten 1 (A.________), 2 (C.________) und 3 (E.__