Es sei nicht unüblich, dass wenn eine Strafakte liegen bleibe, weitere Delikte hinzukämen. Im Prinzip sei seit der Entlassung der Beschuldigten aus der Untersuchungshaft nicht viel mehr passiert, als dass man die Verfahren vereinigt und danach wieder getrennt habe. Es könne nicht behauptet werden, dass das Verfahren deshalb nicht vorangetrieben werde, weil die beschuldigten Personen einen Anspruch auf Verfahrenseinheit hätten, obwohl zwischen den Taten grössere Zeitabstände von über 13 oder 14 Monaten liegen würden.