3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Rechtsbegehrens zusammengefasst geltend, seit der Verfahrensabtrennung am 8. Mai 2018 sei im Verfahren BM 15 719 keine Verfahrenshandlung mehr erfolgt. Dies entspreche einem Zeitraum von rund sieben Monaten, was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne weiteres einem Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot gleichkomme. Die diversen Anstösse zur zeitgerechten Erledigung des Falles hätten wenig gefruchtet. Das Strafverfahren laufe mittlerweile seit beinahe vier Jahren.