Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 490 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Januar 2019 Besetzung Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ a.v.d. Fürsprecher D.________ Beschuldigter 2 E.________ a.v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern G.________ a.v.d. Rechtsanwalt H.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen Angriffs, Körperverletzung etc. Beschwerde gegen die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (BM 15 719) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt seit dem 17. Januar 2015 ein Strafverfahren gegen A.________ (nach- folgend: Beschuldigter 1), C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) und E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) wegen Angriffs und Körperverletzung zum Nachteil von G.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und I.________ sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und das Waffengesetz (Ver- fahrens-Nr. BM 15 719). Am 5. Februar 2015 wurde das Verfahren auf den Be- schwerdeführer ausgedehnt wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz. Am 22. April 2015 wurde das gegen den Beschwerdeführer zunächst se- parat geführte Verfahren BM 15 13973 wegen sexueller Nötigung und Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit dem Hauptverfahren BM 15 719 verei- nigt. Am 1. März 2016 erfolgte eine weitere Ausdehnung des Verfahrens BM 15 719 gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Am 6. Juli 2016 wurde das gegen den Beschwerdeführer zunächst separat geführ- te Verfahren BM 16 7003 wegen Diebstahls mit dem Hauptverfahren BM 15 719 vereinigt. Ebenfalls am 6. Juli 2016 wurde das Verfahren BM 15 719 gegen den Beschwerdeführer ausgedehnt wegen Raubes. Am 16. September 2016 wurde das gegen den Beschuldigten 1 zunächst separat geführte Verfahren BM 16 38238 we- gen einfacher Körperverletzung, Drohung und sexueller Nötigung an die Staatsan- waltschaft abgetreten zur Vereinigung mit dem dort hängigen Verfahren BM 15 719 (Vereinigungsverfügung: 4. Dezember 2018 mit gleichzeitiger Ausdehnung auf den Vorwurf des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs). Am 8. Mai 2018 wurde das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren BM 15 719 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, sexueller Nötigung, Diebstahls, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Raubes von demjenigen gegen die Beschuldigten 1-3 getrennt und unter der Verfahrensnummer BM 15 13973 separat weitergeführt. Am 28. November 2018 reichte der Beschwerdeführer Rechtsverzö- gerungsbeschwerde ein. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge das Folgende: Die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland sei anzuweisen, in dem von ihr geführten Strafverfah- ren mit dem Aktenzeichen BM 15 719 gegen A.________, C.________ und E.________ unverzüglich die nächsten Verfahrenshandlungen vorzunehmen und die Beschuldigten beim Regionalgericht Bern- Mittelland anzuklagen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss auf 8. Januar 2019 auf Abweisung der Be- schwerde. Die Verfahrenskosten seien vom Beschwerdeführer zu tragen, unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer replizierte am 17. Januar 2019. 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und konkrete Verfahrenshandlun- gen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Ein- schluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen 2 ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses (Art. 382 Abs. 1 StPO) wird auch im Fall einer Rechtsverzögerungsbeschwerde vorausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist Straf- und Zivilkläger und hat ein aktuelles und praktisches Interesse an einer Durchführung des Verfahrens innert angemessener Frist. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Rechtsbegehrens zusam- mengefasst geltend, seit der Verfahrensabtrennung am 8. Mai 2018 sei im Verfah- ren BM 15 719 keine Verfahrenshandlung mehr erfolgt. Dies entspreche einem Zeitraum von rund sieben Monaten, was nach ständiger Rechtsprechung des Bun- desgerichts ohne weiteres einem Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot gleichkomme. Die diversen Anstösse zur zeitgerechten Erledigung des Falles hät- ten wenig gefruchtet. Das Strafverfahren laufe mittlerweile seit beinahe vier Jahren. Bezogen auf den interessierenden Vorfall (Angriff auf den Beschwerdeführer) seien die letzten Verfahrenshandlungen im Frühling 2015 ergangen. Es sei nicht geklärt, weshalb diverse Verfahren zunächst vereinigt worden seien, um nach Monaten wieder getrennt zu werden. Dass sich der Beschuldigte 1 erneut strafbar gemacht habe, habe nebensächliche Bedeutung für den Beschwerdeführer. Das Verfahren sei auch nicht besonders komplex. Es sei nicht unüblich, dass wenn eine Strafakte liegen bleibe, weitere Delikte hinzukämen. Im Prinzip sei seit der Entlassung der Beschuldigten aus der Untersuchungshaft nicht viel mehr passiert, als dass man die Verfahren vereinigt und danach wieder getrennt habe. Es könne nicht behaup- tet werden, dass das Verfahren deshalb nicht vorangetrieben werde, weil die be- schuldigten Personen einen Anspruch auf Verfahrenseinheit hätten, obwohl zwi- schen den Taten grössere Zeitabstände von über 13 oder 14 Monaten liegen wür- den. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vorab auf die inter- ne Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese führt das Folgende aus: Vorweg ist festzustellen, dass das am 17.01.2015 eröffnete Verfahren (BM 15 719) gegen die nun- mehr Beschuldigten 1 (A.________), 2 (C.________) und 3 (E.________) nach einer Ausdehnung am 05.02.2015 ursprünglich auch gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten geführt wurde. Da der Beschuldigte A.________ aber auch der Beschwerdeführer selber während laufender Untersuchung mehrfach erneut delinquierten, bedurfte es weiterer Untersuchungshandlungen, die auf Anfrage des Beschwerdeführers im Schreiben vom 25.05.2016 dargelegt wurden. Obwohl die danach notwendigen Untersuchungshandlungen getätigt werden konnten, wurde der Ab- schluss der Untersuchung durch eine erneute Anzeige nicht nur gegen den Beschuldigten 1 (A.________) wegen sexueller Nötigung, versuchtem strafbaren Schwangerschaftsabbruch, einfacher Körperverletzung und Drohung, sondern auch wegen einer Anzeige vom 30.10.2017 gegen den Be- schwerdeführer selber wegen versuchter schwerer Körperverletzung verzögert (BM 17 33905). Auf- grund dieser Weiterungen betreffend einzelne der ursprünglich beschuldigten Personen mit zusätzli- chen Opfern und Privatklägerschaften erschien die Weiterführung eines gemeinsamen Verfahrens 3 weder praktikabel noch sachlich sinnvoll. Aus diesem Grund wurde das Verfahren betreffend die Vor- würfe gegen den Beschwerdeführer am 08.05.2018 vom übrigen Verfahren abgetrennt (Art. 30 StPO). Dies, damit das Verfahren, in welchem der Beschwerdeführer Opfer ist, unabhängig von seiner eige- nen fortdauernden Delinquenz zum Abschluss gebracht werden kann. Da der Beschuldigte 3 (E.________) Ende 2017 auch wegen Widerhandlungen gegen das AuG an- gezeigt wurde (BM 18 1084), mussten beim Migrationsdienst des Kantons Bern Abklärungen zu sei- ner ausländerrechtlichen Situation und zu allfälligen Anstrengungen betr. Vollstreckung der Wegwei- sung getätigt werden. Dieser Schritt war vor dem Hintergrund von 6B_482/2010 (und weiteren) sowie SK 14 251 + 52 nötig, um entscheiden zu können, ob das Verfahren diesbezüglich nicht anhand zu nehmen ist oder ob das Verfahren BM 15 719 (einmal mehr) entsprechend ausgedehnt werden muss. Die Ergebnisse der Abklärungen haben nun ergeben, dass Letzteres der Fall ist. Dies gilt folgerichtig auch für die zwischenzeitlich eingegangenen Anzeigen vom 17.09., 26.11. und 13.12.2018 gegen den Beschuldigten 3 (E.________), mit welcher ihm Ladendiebstahl, Hausfriedensbruch und erneute Wi- derhandlungen gegen das AuG vorgeworfen wird. Die entsprechenden Ausdehnungen des hier be- schwerten Verfahrens (BM 15 719) stehen noch aus. Es mag sein, dass der bisherige Gang des Verfahrens als lang erscheint, dies hat jedoch in erster Li- nie mit dem Anspruch der beschuldigten Personen auf Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO zu tun. Die Generalstaatsanwaltschaft ergänzt, in der zitierten internen Stellungnahme werde ausgewiesen, dass der zuständige Staatsanwalt weder dreieinhalb Jahre noch bloss sieben Monate untätig geblieben sei. In den vier Jahren, die das Verfah- ren gegen den Beschwerdeführer nun andauere, habe es keine längeren Zeiten gegeben, in denen das Verfahren stillgestanden wäre. Auch die Gesamtdauer des Verfahrens sei als verhältnismässig anzusehen. Allfällige Verzögerungen im Ver- fahren seien darauf zurückzuführen, dass immer wieder neue Delikte der Beschul- digten hinzugekommen seien und der zuständige Staatsanwalt dem Anspruch der Beschuldigten auf Verfahrenseinheit habe nachkommen müssen. Ergänzend sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer in der beschwerten Untersuchung bloss Pri- vatkläger sei. Sein Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung sei daher etwas gerin- ger als derjeinge der beschuldigten Person. Bei einer Überprüfung der angemes- senen Verfahrensdauer sei ausserdem auch die anfallende Geschäftslast der Staatsanwaltschaft gebührend zu berücksichtigen. Der zuständige Staatsanwalt stelle in Aussicht, dass mit dem Abschluss der Untersuchung inkl. Anklageerhe- bung Ende April 2019 gerechnet werden dürfe, wobei er in der Zeit von Januar bis April 2019 zusätzlich zum anfallenden Pikettdienst drei umfangreichere Anklage- vertretungen vor Gericht zu bewältigen habe. Gestützt auf die gemachten Aus- führungen werde deutlich, dass die Rüge des Beschwerdeführers wegen Rechts- verzögerung fehl gehe. 4. 4.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der ausdrück- liche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Weiter verpflichtet Art. 5 Abs. 1 StPO die Strafbehörden, dass sie die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und diese ohne unbe- gründete Verzögerung zum Abschluss bringen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist 4 missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indessen starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Um- ständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungs- perioden erlauben. Entscheidend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersu- chungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zu- mutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. zum Ganzen: BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2; 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). Anspruch auf Verfahrensbeschleuni- gung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten, wie die Privatklägerschaft (Urteil des Bundesge- richt 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 5 StPO; SUM- MERS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren resp. der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 147). Ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots einem Mitglied der Strafbehörden zum persönlichen Verschulden gereicht oder nicht, ist unerheblich. Überlastung und strukturelle Män- gel vermögen nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung und -verweigerung zu bewahren. Hingegen kann eine unvorhergesehene und vorübergehende Abwesen- heit z.B. wegen Krankheit – im Gegensatz zu einem strukturellen Personalmangel – eine Verfahrensverzögerung entschuldigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 301 vom 21. Dezember 2015; WOHLERS, a.a.O., N. 10 zu Art. 5 StPO). Eine hohe Geschäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen ist bei der Beurteilung angemessener Verfahrensdauer ebenfalls zu beurteilen (Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017). 4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft bereits am 17. Januar 2015 ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-3 betreffend den Vorfall vom 15. Ja- nuar 2015 (Vorwurf des Angriffs und der Körperverletzung zum Nachteil des Be- schwerdeführers und einer weiteren Person) sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und das Waffengesetz eröffnet hat. Für diese ursprüngli- chen ersten Vorwürfe erscheint isoliert betrachtet eine Gesamtverfahrensdauer von über vier Jahren klarerweise als zu lang, zumal seit der letzten Einvernahme im März 2015 keine weiteren Ermittlungshandlungen mehr erfolgten. Die General- staatsanwaltschaft resp. die Staatsanwaltschaft haben zwar dem Grundsatz nach einlässlich begründet, weshalb sich das Verfahren in der Folge weiter verzögert hat 5 (zunächst Verfahrensvereinigung 5. Februar 2015 mit einer neu angehobenen Un- tersuchung gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten, danach Ausdehnun- gen des Strafverfahrens auf weitere Straftatbestände gegen den Beschwerdeführer und den Beschuldigten 1, anschliessend wieder Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführers als Beschuldigten am 8. Mai 2018). Zudem vermag allein der Umstand, dass die Verfahrensvereinigung am 5. Februar 2015 ex post betrach- tet möglicherweise als nicht sinnvoll resp. wenig praktikabel erscheint und deshalb am 8. Mai 2018 rückgängig gemacht werden musste, nicht zur einer Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde zu führen, da die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der Vereinigung der Verfahren im Februar 2015 nicht wissen konnte, dass zeitlich später (im September 2016, Ende 2017 und offensichtlich auch noch im Jahr 2018) weitere Anzeigen gegen den Beschuldigten 1 mit zusätzlichen Op- fern und Privatklägern eingehen werden. Bei der Durchsicht der vorliegenden Ver- fahrensakten fällt indes auf, dass die Staatsanwaltschaft bereits im Jahr 2015 und 2016 weitestgehend sämtliche Untersuchungshandlungen betreffend die ursprüng- lichen und neuen Delikte gegen die Beschuldigten 1-3 und den Beschwerdeführer getätigt hat (Einvernahmen; Hausdurchsuchung; Beschlagnahme; Einholung eines Berichts des Kriminaltechnischen Dienstes sowie eines rechtsmedizinischen Gut- achtens beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung). Ab September 2016 erfolgten mit Ausnahme von drei staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen am 13. resp. 27. September 2017 be- treffend den Vorwurf gegen den Beschuldigten 1 wegen einfacher Körperverlet- zung, Drohung und sexueller Nötigung keine weiteren Beweiserhebungen mehr. Mithin stand das Verfahren bereits zwischen September 2016 und September 2017 ohne erklärbaren Grund für ein Jahr still. Ein Untätigbleiben der Staatsanwaltschaft während 12 Monate ist ungebührlich lange und mit dem Verbot der Rechtsverzöge- rung unvereinbar (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 517 vom 1. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach eine Untätigkeit von zehn Mona- ten in aller Regel eine Rechtsverzögerung bedeutet bzw. unter Umständen auch bereits ein Stillstand von sieben, acht oder neun Monaten). Nach den Einvernah- men am 13. und 27. September 2017 erfolgten wiederum bis heute keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr. Die Staatsanwaltschaft beruft sich zwar darauf, dass am 30. Oktober 2017 eine weitere Anzeige gegen den Beschwerdeführer we- gen versuchter schwerer Körperverletzung eingegangen sei. Inwiefern hier Unter- suchungshandlungen getätigt wurden, erschliesst sich der Beschwerdekammer in Strafsachen indes nicht. Entsprechendes wurde auch von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Fest steht indes, dass dieses separate Verfahren BM 17 33905 bis zum Zeitpunkt der Verfahrensabtrennung am 8. Mai 2018 resp. letztlich bis heute offenbar nicht mit dem bereits bestehenden Verfahren gegen den Be- schwerdeführer vereinigt wurde. Dasselbe gilt auch betreffend die Anzeige gegen den Beschuldigten 3 wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz. Die Anzeige erfolgte gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft Ende 2017. Die Staatsanwaltschaft hat in der Folge Abklärungen beim Migrationsamt des Kantons Bern zur ausländerrechtlichen Situation des Beschuldigten 3 getätigt. Wann die Staatsanwaltschaft die Abklärungen eingeleitet und wann sie Antwort vom Migrati- onsamt erhalten hat, wird von dieser nicht näher erläutert. Angesichts dessen, dass 6 das vorliegende Verfahren bereits lange angedauert hatte, musste die Abklärung umgehend in die Wege geleitet werden. Mit einer Antwort wäre demnach spätes- tens ca. im Frühling/Sommer 2018 zu rechnen gewesen. Etwaige begründete Ver- zögerungen, allenfalls durch das Migrationsamt, wurden von der Staatsanwalt- schaft nicht geltend gemacht. Gleichwohl wurde das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten 3 bislang nicht weiter ausgedehnt (ebenfalls nicht betref- fend die zwischenzeitlich neu eingegangenen Anzeigen gegen den Beschuldigten 3 vom 17. September, 26. November und 13. Dezember 2018 betreffend Ladendieb- stahl, Hausfriedensbruch und erneute Widerhandlungen gegen das Ausländerge- setz). Auch insoweit ist folglich eine unbegründete Untätigkeit der Staatsanwalt- schaft während mehrerer Monate festzustellen. Es trifft zwar zu, dass die beschul- digte Person grundsätzlich Anspruch auf Verfahrenseinheit hat. Indes geht es in der vorliegenden Situation, in der die Ermittlungen betreffend die übrigen Delikte of- fensichtlich spätestens Ende September 2017 abgeschlossen waren und – bei be- reits bestehender langer Verfahrensdauer – nur noch eine Schlusseinvernahme sowie eine Anklageerhebung aussteht, nicht an, über Monate zuzuwarten, ob allen- falls noch weitere Anzeigen gegen den Beschuldigten 3 oder den Beschwerdefüh- rer zu einer Verfahrensvereinigung führen könnten. Gerade in vorliegenden Verfah- ren, in welchen es immer wieder zu Delikten der Beschuldigten während laufendem Verfahren kommt, ist es besonders angezeigt, dieses zügig voranzutreiben. Wer- den während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person be- kannt, kann die Anklage immer noch erweitert werden (vgl. Art. 333 Abs. 2 StPO). 4.3 Indem die Staatsanwaltschaft nicht im Anschluss an die letzten Beweismassnah- men Ende September 2017 mit der Redaktion der Anklageschrift begonnen und zu den Schlusseinvernahmen vorgeladen hat, sondern nach Eingang der Anzeige ge- gen den Beschwerdeführer am 30. Oktober 2017 resp. gegen den Beschuldigten 3 Ende 2017 bis heute – abgesehen von den Abklärungen beim Migrationsamt – un- tätig geblieben ist, hat sie dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Verfahrens- beschleunigung unzureichend Rechnung getragen. Es handelt sich hierbei nicht mehr um eine bloss geringfügige Dauer einer Untätigkeit, welche der Beschwerde- führer als Privatkläger hinzunehmen hätte, zumal es vorliegend auch nicht um ein Bagatelldelikt geht. Es ist somit festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Be- schleunigungsgebot verletzt hat. Gemäss Art. 397 Abs. 4 StPO kann die Beschwerdekammer der Staatsanwalt- schaft im Fall einer Rechtsverzögerung Weisungen erteilen und für deren Einhal- tung Fristen setzen. Die Staatsanwaltschaft stellt in Aussicht, das Verfahren per Ende April 2019 abzuschliessen inkl. Anklageerhebung. Bereits mit Schreiben vom 17. April 2018, d.h. bei Kenntnis der neuerlichen Anzeigen vom 30. Oktober 2017 und Ende 2017 hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer in Aussicht ge- stellt, die Untersuchung in der zweiten Jahreshälfte 2018 zum Abschluss zu brin- gen, was in der Folge nicht passiert ist. Es rechtfertigt sich daher, die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 397 Abs. 4 StPO förmlich anzuweisen, das gegen die Beschuldigten 1-3 geführte Strafverfahren BM 15 719 beförderlich voranzutreiben mit dem Ziel, bis spätestens Ende April 2019 Anklage beim Regionalgericht Bern- Mittelland zu erheben. 7 5. Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Die Staatsanwaltschaft wird gestützt auf Art. 397 Abs. 4 StPO angewiesen, das gegen die Beschuldigten 1-3 geführte Strafverfahren BM 15 719 beförderlich vor- anzutreiben mit dem Ziel, bis spätestens Ende April 2019 Anklage beim Regional- gericht Bern-Mittelland zu erheben. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt, von der Rückzah- lungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdefüh- rer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen, noch muss er dem un- entgeltlichen Rechtsbeistand die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, das gegen die Beschuldigten 1-3 geführte Strafverfahren BM 15 719 beförderlich voranzutreiben mit dem Ziel, bis spätestens Ende April 2019 Anklage beim Regionalgericht Bern-Mittelland zu erhe- ben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt H.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt J.________ (mit den Akten) - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Fürsprecher D.________ - dem Beschuldigten 3, a.v.d. Rechtsanwalt F.________ Bern, 25. Januar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Stucki Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9 10