7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden Rechtsanwalt B.________ auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 1/Gesuchstellers, Rechtsanwalt B.________, für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.