Diese werden bestimmt auf CHF 600.00. 4.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dieses wird zu prüfen haben, ob auch betreffend die amtliche Entschädigung für das Ausstandsverfahren Art. 417 StPO Anwendung zu finden hat (vgl. die Ausführungen in E 4.1 hierzu). 4.3 Die weiteren Verfahrensbeteiligten (Beschuldigte sowie Straf- und Zivilkläger) waren im Beschwerdeverfahren nicht involviert. Ihnen ist daher keine Entschädigung auszurichten.