Die Vermutung liegt nahe, dass Rechtsanwalt B.________ seine Klientschaft nicht in genügender Weise über die Prozessrisiken und insbesondere über die ihm mehrfach beschiedene offensichtliche Aussichtslosigkeit resp. Unzulässigkeit der eingereichten Ausstandsgesuche mangels rechtzeitiger Einreichung aufklärt. Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden deshalb dem Rechtsbeistand auferlegt (Art. 417 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6F_18/2016 vom 12. September 2016 E. 3 mit Hinweisen). Diese werden bestimmt auf CHF 600.00. 4.2