SK 17 437 vom 15. November 2017; SK 17 439 vom 15. November 2017; SK 17 455 vom 22. November 2017; SK 17 470 vom 4. Dezember 2017; SK 17 483/484 vom 11. Dezember 2017). Die Strafkammer hielt in diesen Beschlüssen ausdrücklich fest, dass nicht erkennbar sei, inwiefern die Besetzung des Spruchkörpers auf verfassungs- oder konventionswidrige Weise erfolgt sein soll. Das Vorgehen von Rechtsanwalt B.________ war offensichtlich nicht im Interesse des Gesuchstellers. Die Vermutung liegt nahe, dass Rechtsanwalt B.______