417 StPO mit weiteren Hinweisen). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Dem amtlichen Verteidiger des Gesuchstellers, Rechtsanwalt B.________, ist als patentierter Rechtsanwalt indes bekannt, dass ein Ausstandsgesuch ohne Verzug zu stellen ist (Art. 58 Abs. 1 StPO) und dass ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, klarerweise verspätet ist (vgl. die Beschlüsse des Oberge-