Weitere Gründe, welche den Anschein der Befangenheit beim Gesuchsgegnern zu begründen vermöchten, werden vom Gesuchsteller nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. Namentlich gibt es keinerlei Hinweise auf Feindschaft oder sonstige Umstände, die ein faires Verfahren gegenüber dem Gesuchsteller in Frage stellen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 2 mit Hinweis).