Es sei daran erinnert, dass auch der EGMR nicht verlangt, dass die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Voraus aufgrund einer generell-abstrakten Regelung bestimmbar sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.3.1). Es besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf eine formell-gesetzliche Regelung der gerichtsinternen Geschäftszuteilung resp. der konkreten Zusammensetzung des Spruchkörpers. Weitere Gründe, welche den Anschein der Befangenheit beim Gesuchsgegnern zu begründen vermöchten, werden vom Gesuchsteller nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.