Eine Verletzung des Grundsatzes der Transparenz liegt nicht vor. Wie vorstehend dargetan wurde, genügt es im Einzelfall, wenn die Liste der in Frage kommenden Gerichtspersonen in einer öffentlich zugänglichen Quelle, wie dem Internet, zur Verfügung steht, was vorliegend mit der Publikation des Staatskalenders unter http://www.sta.be.ch der Fall ist. Es sei daran erinnert, dass auch der EGMR nicht verlangt, dass die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Voraus aufgrund einer generell-abstrakten Regelung bestimmbar sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2.3.1).