Inwiefern die Zuteilung des vorliegenden Strafverfahrens an den Gesuchsgegner auf verfassungs- oder konventionswidrige Weise oder unter Einwirkung sachfremder Kriterien erfolgt sein soll, wird vom Gesuchsteller nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_327/2017 vom 31. August 2017 E. 6.2). Die Art und Weise der Besetzung des Spruchkörpers ist nicht geeignet, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gesuchsgegners zu erwecken. Eine Verletzung des Grundsatzes der Transparenz liegt nicht vor.