5 unterlassen hat. Der Gesuchsteller beschränkte sich vielmehr darauf, in pauschaler Weise das Vorhandensein einer genügenden gesetzlichen Grundlage in Frage zu stellen. Inwiefern die Zuteilung des vorliegenden Strafverfahrens an den Gesuchsgegner auf verfassungs- oder konventionswidrige Weise oder unter Einwirkung sachfremder Kriterien erfolgt sein soll, wird vom Gesuchsteller nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_327/2017 vom 31. August 2017 E. 6.2).