Für den Gesuchsteller war nach Konsultation des GeschR RG BM ersichtlich, dass auf Stufe eines abteilungsinternen Reglements eine Regelung der Geschäftszuteilung existieren muss. Es hat ihm daher bei Zweifeln an einer objektiven und sachgerechten Zuteilung des Geschäfts offen gestanden, sich über den Zuteilungsmechanismus der Strafabteilung des Regionalgerichts zu informieren, was er jedoch offensichtlich