Aus dem Staatskalender (abrufbar im Internet unter: http://www.sta.be.ch) ist ersichtlich, dass der Gesuchsgegner Richter der Strafabteilung des Regionalgerichts Bern-Mittelland ist. Der am Entscheid konkret mitwirkende Gerichtspräsident ergab sich sodann auch aus der Verfügung des Gesuchsgegners vom 21. Dezember 2017 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Für den Gesuchsteller war nach Konsultation des GeschR RG BM ersichtlich, dass auf Stufe eines abteilungsinternen Reglements eine Regelung der Geschäftszuteilung existieren muss.