64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), eine Behandlung nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt. Im vorliegenden Verfahren PEN 17 901 amtet der Gesuchsgegner als Einzelrichter (vgl. die Strafbefehle vom 9. Oktober 2014 und die dortigen Sanktionen); der Spruchkörper entspricht somit ohne Weiteres den gesetzlichen Vorgaben. Die Geschäftsverteilung der Regionalgerichte ist in Art. 81 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst.