56 Abs. 2 Bst. a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) ergibt sich, in welchem Rahmen erstinstanzlich ein Einzelgericht zulässig ist. In die Kompetenz des Einzelgerichts fallen die Beurteilung von Übertretungen sowie von Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), eine Behandlung nach Art.