Ab diesem Zeitpunkt hatte der Gesuchsteller folglich Kenntnis von der Zuständigkeit des Gesuchsgegners. Ungeachtet dessen hat der Gesuchsteller erst am 22. Januar 2018 das Ausstandsbegehren gestellt, nachdem er am 11. Januar 2018 noch eine Eingabe betreffend Beweisanträge machte und zu dieser Zeit keine Einwände gegen die Besetzung erhob. Indem der Gesuchsteller erst am 22. Januar 2018 das Ausstandsgesuch stelle, erfolgte dieses klarerweise verspätet. Auf das Ausstandsgesuch ist folglich nicht einzutreten (vgl. gleichermassen bereits die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 399 vom 3. November 2017 E. 3;