Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteile des Bundesgerichts 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3; 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). 2.2 Vorliegend wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 mitgeteilt, dass der Gesuchsgegner zur Beurteilung des Strafverfahrens zuständig ist (vgl. Ziff. 1 der Verfügung). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsteller gemäss Sendungsverfolgung am 22. Dezember 2017 zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Gesuchsteller folglich Kenntnis von der Zuständigkeit des Gesuchsgegners.