Das Nichtpublizieren des Abteilungsreglements verstosse gegen den Grundsatz der Transparenz im Sinne von Art. 6 EMRK, wonach die gesetzliche Grundlage für jeden Fall eindeutig und transparent sein müsse. Der Gesuchsgegner überwies am 2. Februar 2018 die Akten der Beschwerdekammer in Strafsachen zur gesetzlichen Folgegebung (Art. 59 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO [analog]).