Die Festlegung der Zusammensetzung durch die Exekutive oder im Ermessen der Justizorgane sei konventionswidrig. Derartige Einflussnahme auf die Besetzung würden die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Spruchkörpers betreffen. Für die Besetzung der Richterbank und damit für den für die richterliche Unabhängigkeit bedeutenden Aspekt der Fallzuweisung sei wesentlich, dass es eine gesetzliche Grundlage gebe, die vorher feststehe und nicht erst rückwirkend geschaffen werde. Das Nichtpublizieren des Abteilungsreglements verstosse gegen den Grundsatz der Transparenz im Sinne