Am 11. Januar 2018 teilte der Gesuchsteller dem Regionalgericht mit, dass keine Beweisanträge gestellt würden. Am 23. Januar 2018 stellte der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner. Er rügt eine Verletzung von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und macht zusammengefasst geltend, die Besetzung des für dieses Verfahren zuständigen Spruchkörpers sei mangels gesetzlicher Grundlage nicht der «gesetzliche Richter» im Sinne von Art. 6 EMRK. Die Festlegung der Zusammensetzung durch die Exekutive oder im Ermessen der Justizorgane sei konventionswidrig.